Satzung

Satzung des Turnvereins 1920 Bühl e.V.

 

§ 1 (Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen „Turnverein 1920 Bühl" und hat seinen Sitz in Offenburg-Bühl.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg eingetragen.

 

§ 2 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein stellt sich zur Aufgabe, das Turnen, den Sport für Jedermann, den Breitensport und den Leistungssport gleichwertig zu fördern. Sein besonderes Anliegen ist es, Turnen, Sport und Spiel als umfassende Leibesübungen in ihrer Vielgestaltigkeit zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung des Menschen zu pflegen.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes und seiner Unterorganisationen. Der Verein kann auf Beschluss des Turnrates Mitglied weiterer Dachverbände werden.

 

§ 3 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 (Mitgliedschaft)

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den erweiterten Vorstand zu richten. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden und ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. mit einer Frist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Turnrates ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben alle bis dahin fälligen Beiträge geschuldet.

 

§ 5 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für Mitglieder einzelner Abteilungen kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Beiträge festlegen. 

Der erweiterte Vorstand kann eine Beitragsordnung über die Modalitäten und Zeitpunkte der Beitragserhebung erlassen, eine bestehende Beitragsordnung behält insoweit bis zu einer Änderung ihre Gültigkeit.

In Not geratenen oder bedürftigen Mitgliedern kann vom erweiterten Vorstand die Beitragszahlung gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, werden beitragsfrei, wenn sie mindestens 30 Jahre Vereinsmitglied sind.

 

§ 6 (Ehrungen)

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Turnrat geehrt werden.

Der Turnrat kann Ehrenmitglieder, Ehrenturnratsmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Diese sind beitragsfrei.

Der Turnrat kann eine Ehrenordnung beschließen, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Eine bestehende Ehrenordnung behält ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung.

 

§ 7 (Organe)

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der vertretungsberechtigte Vorstand

der erweiterte Vorstand

der Turnrat

 

§ 8 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für Entscheidungen, die nicht kraft Gesetzes oder Satzungsbestimmung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, sowie für die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a) bis c), der Beisitzer gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. b), dem Pressewart § 11 Abs. 1 Buchst. d) und von zwei Kassenprüfern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder des Vorstandsteams sind berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies der Turnrat beschließt oder wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Bühl. Sie kann auch schriftlich oder per E-Mail erfolgen an die zuletzt vom Mitglied dem Verein angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse, dabei gilt die Einberufung mit der Absendung als erfolgt.

Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn das Gesetz verlangt zwingend eine qualifizierte Mehrheit.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 (vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus einem Vorstandsteam von zwei bis fünf Personen. Jedes Mitglied dieses Vorstandsteams ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass jedes Mitglied des Vorstandsteams Ausgabeverpflichtungen bis 300 € im Einzelfall ohne Beteiligung eines anderen Vereinsorgans eingehen kann.

Das Vorstandsteam bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher, es kann ferner beschließen, dass bestimmten Teammitgliedern Geschäftsbereiche zugeordnet werden, die diese jeweils eigenverantwortlich führen. Einzelheiten hierzu beschließt das Vorstandsteam mit einfacher Mehrheit.

Das Vorstandsteam kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 10 (erweiterter Vorstand)

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem vertretungsberechtigten Vorstand (§ 9)
b) bis zu zwei Schriftführern
c) bis zu zwei Kassenführern
d) einem von der Jugendversammlung gewählten Vertreter

 

Der erweiterte Vorstand ist zuständig für

a) Entscheidung über Aufnahmeanträge

b) Entscheidung über laufende Vereinsgeschäfte im Rahmen des vom Turnrat beschlossenen Jahreshaushalts

c) Beschluss von Ausgabeverpflichtungen bis 1.000 €.

 

§ 11 (Turnrat)

Der Turnrat besteht aus

a) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes

b) mindestens zwei Beisitzern

c) einem von den Übungsleitern gewählten Vertreter

d) dem Pressewart, Referent für Öffentlichkeitsarbeit

e) den Ehrenvorsitzenden

f) den Ehrenvorstandsmitgliedern

g) den Ehrenturnratsmitgliedern


Der Turnrat ist zuständig für

a) Aufstellung des Jahreshaushalts

b) Beschluss von Ausgabeverpflichtungen über 1.000 € im Einzelfall

c) Ehrungen (§ 6)

d) Grundsätzliche Regelungen des Turn- und Sportbetriebes

e) Errichtung von Turn- und Sportabteilungen

f) Einsetzung und Entlassung von ehrenamtlichen und nebenberuflichen Übungsleitern

g) Entscheidung über Mitgliedschaft in Dachverbänden

h) Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 4 Abs. 5)

i) Entscheidung über eine Jugendordnung. Eine bestehende Jugendordnung behält ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung.

Die Amtsdauer der gewählten Turnratsmitglieder beträgt drei Jahre. Von der Mitgliederversammlung gewählte Turnratsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, scheidet in solches Mitglied vorzeitig aus, so kann der Turnrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.

 

§ 12 (Auflösung)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Gleichzeitig sind zwei Liquidatoren zu wählen, diese sind alleinvertretungsberechtigt.

Bei Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Offenburg -Ortsverwaltung Bühl- übergeben mit der Bestimmung, es treuhänderisch aufzubewahren und einem in Offenburg-Bühl ansässigen neu zu gründenden gemeinnützigen Turnverein zu übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren ab dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nicht zu einer Neugründung eines Turnvereins, ist die Stadt Offenburg -Ortsverwaltung Bühl- berechtigt, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige turnerische oder sportliche Zwecke zu verwenden.

Die Regelung des Absatzes (3) ist auf Verlangen des Finanzamtes auch dann anzuwenden, wenn durch Änderung des Vereinszwecks die Gemeinnützigkeit verloren geht.

 

§ 13 (Schlussbestimmungen)

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 02.März 2007 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt dann alle bisherigen Satzungen.

 

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